Vorgehen

Wie reagiere ich vor/nach einem Unfall?

Roman Sarembas wertvolle Tipps

Ein Unfall ist für alle Beiteiligten ein aufregendes Ereignis. Deshalb ist es umso wichtiger Ruhe zu bewahren. Dies ist nur möglich, wenn man über das ideale Vorgehen am Unfallort sowie nach dem Unfall informiert ist. Roman Saremba hat für Sie die wichtigsten Informationen für das richtige Verhalten vor und nach einem Verkehrsunfall zusammengestellt. Durch seine jahrelange Erfahrung weiß er worauf es bei der Unfallmeldung ankommt, welche Experten man zu Rate ziehen sollte und welche Fehler leicht vermieden werden können. 

 

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Am Unfallort

Vier einfache Regeln

Ruhe bewahren

Nicht weg fahren und Motor abstellen

In einer Stresssituation neigen wir dazu instinktiv zu handeln. Dabei treffen wir leider oft falsche Entscheidungen.

Bewahren Sie stets kühlen Kopf. Atmen Sie tief durch und vergewissern Sie sich, dass Sie oder Ihre Fahrgäste nicht verletzt sind.

Unfallstelle absichern

  • Warnblinkanlagen einschalten
  • Warnweste anziehen
  • Warndreieck aufstellen
    (etwa 100 Meter)

Bei geringfügigen Schäden Positionen aufnehmen und aus der Gefahrenzone entfernen.

Bei größeren Schäden keine Unfallspuren beseitigen und abwarten, bis der Unfall aufgenommen wurde.

Versorgung der Verletzten

Rettungkräfte informieren 110 oder 112 wählen

Wann muss die Polizei miteinbezogen werden? Die Polizei sollte auf jeden Fall dann einbezogen werden, wenn durch den Unfall Personen zu Schaden gekommen sind bzw. verletzt wurden. Auch bei schweren Sachschäden oder Unfallbeteiligten, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, sollte Polizei gerufen werden. Kommt es dagegen nur zu leichten Blechschäden, ist es grundsätzlich nicht notwendig, aber auch nicht verboten.

Unfall dokumentieren

  • Ausweispapiere des Unfallgegners zeigen lassen
  • Wichtige Daten notieren (Kennzeichen, Anschrift des Fahrzeughalters, Versicherer, Vertragsnummer)
  • Genauen Ort und die Zeit des Unfalls festhalten
  • Fotos vom Unfall und den beteiligten Fahrzeugen machen
  • Unfallbericht aufsetzen und von allen Beteiligten unterschreiben lassen

Nach dem Unfall

1. Werkstatt des Vertrauens

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sie sind nicht verpflichtet, eine so genannte Vertrauens- oder Partnerwerkstatt des Versicherers aufzusuchen.

2. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt (qualifizierte Sachverständige finden Sie z.B. unter www.bvsk.de). Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein so genannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 750,00 €) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

3. Rechtsanwalt

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. (Verkehrsrechtsanwälte finden Sie z.B. unter www.bvsk.de).

4. Unabhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall

Die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

5. Umfang des Schadens

Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

6. Merkantile Wertminderung

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend EURO.

7. Abrechnung auf Gutachtenbasis

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der Mehrwertsteuer ermittelt werden (z. B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen). Liegen die Reparaturkosten jedoch höher als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert muss der Versicherer nur den geringeren Betrag zahlen, falls tatsächlich nicht repariert wird. Ein Gutachten sollte daher in jedem Fall beauftragt werden.

8. Mietwagen

Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungs­ausfall­entschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

9. Achtung Schadenmanagement

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

10. Schutz des Versicherers des Unfallverursachers

Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schadenersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung finanzieren.

 

 

 

Quelle: Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen